Satzung
der
Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V.
Die
Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen gibt sich unter Aufhebung aller
bisherigen Satzungen folgende, auf die Belange der heutigen Zeit abgestimmte
Satzung.
Dabei
wird in den Ausführungen hierzu kurz von der Bruderschaft gesprochen, gemeint
ist damit der volle Name. Die Eintragung der Satzungsänderung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel soll unter der nachstehend genannten,
vollen Namensgebung erfolgen. Bei der Neufassung der Satzung bleiben Ziele und
Aufgaben der Bruderschaft der Tradition verpflichtet.
§
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft
Die
Bruderschaft trägt den Namen „ Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen
1681 e.V.“.
Unter diesem Namen ist sie beim Amtsgericht Brakel im Vereinsregister
eingetragen und hat ihren Sitz in Bad Driburg- Reelsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 - Zweck und Aufgabe der Bruderschaft
Die
Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und
Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen.
Sie
ist Mitglied dieses Bundes. Dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer
jeweiligen Fassung sind für sie verbindlich.
Die
Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
der Bruderschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, dem Schutz
und der Pflege des weltlichen und christlichen Kulturgutes und die Förderung
des Schießsports.
Die
Bruderschaft verwirklicht diese Zwecke durch Abhaltung regelmäßiger Schießübungen
und durch die Pflege / Erhaltung der heimatlichen Sitten und Bräuche.
Der
Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
2a - Aufwandsentschädigung
Die Ämter bei der Schützenbruderschaft
St. Martinus Reelsen 1681 e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Ämter bei der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen
1681 e.V. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Eine Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, Vertragsbeginn- und beendigungen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Schützenbruderschaft St.
Martinus Reelsen 1681 e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgeblich ist die Haushaltslage der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen
1681 e.V.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 - Mitgliedschaft
Mitglied
der Bruderschaft können männliche Jugendlichen werden, die das 12. Lebensjahr
erreicht haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.
Die
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den
Vorstand zu richten ist.
Bei
jugendlichen Mitgliedern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Ehrenmitglieder, die von den
Verpflichtungen der aktiven Mitgliedschaft befreit sind.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der
Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den
Vorstand erklärt werden.
Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch.
Auch
ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein gewichtiger Grund vorliegt.
Ein gewichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das
Ansehen oder die Interessen der Schützenbruderschaft
schädigt
oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkommt
§
4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahres – und Festbeitrag und
gegebenenfalls besondere Beiträge zu zahlen.
Die
jeweiligen Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Jedes
Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu
beteiligen.
Zu
kirchlichen Veranstaltungen, der Prozession zu Mariä- Heimsuchung und am Begräbnis
eines Mitglieds sollen sich insbesondere die vom Vorstand bestimmten Mitglieder
in Schützentracht beteiligen.
Jedes
Mitglied hat das Recht auf den Königs- oder Kronprinzenschuss.
Die
Königswürde kann erst mit dem 24. Lebensjahr errungen werden.
§
5 – Erhebung und Weitergabe mitgliederbezogener Daten
Die
Bruderschaft ist als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützbruderschaften
verpflichtet, mitgliederbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum) zur elektronischen Verwaltung an den
Dachverband weiterzuleiten.
§
6 – Organe der Bruderschaft
Organe
der Bruderschaft sind:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der
Vorstand
§
7 – Die Mitgliederversammlung
Die
Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet im ersten Viertel des auf das
Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
Die
Einladung hierzu erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens eine Woche
vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Oberst
schriftlich beantragt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet. Sie ist mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese
Satzung nichts anderes bestimmt.
Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
Abgestimmt
wird durch Handzeichen.
Auf
Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn für diesen Antrag
eine einfache Mehrheit durch Handzeichen erzielt wird.
§
8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind:
-
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
-
Entlastung
des Vorstandes nach Rechnungslegung
-
Wahl
des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
-
Festsetzung
der Mitglieds- und sonstiger Beiträge
-
Beratung
und Beschlussfassung über Anträge
-
Änderung
der Satzung
-
Ausschluss
eines Mitgliedes
-
Auflösung
der Bruderschaft
Zur
Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Bruderschaft ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
Über
alle Versammlungen, Anträge und Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Die
Protokolle führt der Schriftführer. Sie sind vom Oberst und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
§
9 - Gesetzlicher Vorstand
Der
Oberst, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören neben dem gesetzlichen Vorstand der
Hauptmann und der Hauptfeldwebel an.
Dem
erweiterten Vorstand gehören zudem der Adjutant, der Zeremonienmeister, die Fähnriche
der Alt- und Jungfahne mit jeweils zwei Fahnenoffizieren und der Schießmeister
an.
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt,
Wiederwahl ist möglich. Durch eine zeitversetzte Teilneuwahl des Vorstandes
wird im Abstand von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den
Oberst, den Schriftführer, den Adjutanten, den Zeremonienmeister, den Fähnrich
der Altfahne und zwei Fahnenoffiziere.
Zeitversetzt
um zwei Jahre werden der Schatzmeister, der Hauptmann, der Hauptfeldwebel, der Fähnrich
der Jungfahne und zwei Fahnenoffiziere sowie der Schießmeister gewählt.
Vorstandsmitglieder,
die über die Dauer von 12 Jahren Vorstandsarbeit geleistet haben, können auf
Vorstandsbeschluss zum Ehrenoffizier in ihrem Dienstgrad ernannt werden.
§
10 – Rechnungsprüfer
Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Sie
prüfen vor der Generalversammlung die Führung der Kassenbücher, der Bestände,
Vermögensanlagen und Belege.
§
11 – Schießsportgruppe
Die
Schießsportgruppe Reelsen ist der Bruderschaft als Abteilung angegliedert.
Bei
Auflösung der Schießsportgruppe fallen die bestehenden Wertgegenstände der
Schützenbruderschaft zu.
In
allen Fällen hat der Oberst der Schützenbruderschaft ein Mitspracherecht.
§
12 – Auflösung der Bruderschaft
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Filialkirche St. Martinus
Reelsen, der Pfarrgemeinde St. Maria Himmelfahrt Pömbsen zur Verfügung mit der
Auflage, das ihr übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Vom
Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Filialkirche
St. Martinus Reelsen und dem Bischof zu Paderborn zu übergeben ist. Die Einkünfte
aus dem Vermögen fallen an die Filialkirche St. Martinus Reelsen.
Im
Falle der Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung muss die
Filialkirche St. Martinus Reelsen das Vermögen und das Inventar dem neugegründeten
Verein übergeben, wenn dieser gemäß der Abgabenordnung als gemeinnützig
anerkannt ist.
§
13 – Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08. März 2011
beschlossen
und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Damit
werden die bisherigen Satzungen und Statuten außer Kraft gesetzt.
Alle
Bestimmungen und Beschlüsse, die mit dieser Satzung nicht im Einklang stehen,
sind aufgehoben.