Satzung der Schützenbruderschaft
St. Martinus Reelsen 1681 e.V.
Die Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen gibt sich unter Aufhebung aller bisherigen Satzungen folgende, auf die Belange der heutigen Zeit abgestimmte Satzung.
Dabei wird in den Ausführungen hierzu kurz von der Bruderschaft gesprochen, gemeint ist damit der volle Name. Die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel soll unter der nachstehend genannten, vollen Namensgebung erfolgen. Bei der Neufassung der Satzung bleiben Ziele und Aufgaben der Bruderschaft der Tradition verpflichtet.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr der Bruderschaft
Die Bruderschaft trägt den Namen "Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V.".
Unter diesem Namen ist sie beim Amtsgericht Brakel im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Bad Driburg-Reelsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgabe der Bruderschaft
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes. Dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung sind für sie verbindlich.
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Bruderschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, dem Schutz und der Pflege des weltlichen und christlichen Kulturgutes und die Förderung des Schießsports.
Die Bruderschaft verwirklicht diese Zwecke durch Abhaltung regelmäßiger Schießübungen und durch die Pflege / Erhaltung der heimatlichen Sitten und Bräuche.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2a - Aufwandsentschädigung
Die Ämter bei der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Ämter bei der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Eine Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte, Vertragsbeginn- und beendigungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgeblich ist die Haushaltslage der Schützenbruderschaft St. Martinus Reelsen 1681 e.V.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied der Bruderschaft können Personen werden, die das 12. Lebensjahr erreicht haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.
Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Ehrenmitglieder, die von den Verpflichtungen der aktiven Mitgliedschaft befreit sind.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein gewichtiger Grund vorliegt. Ein gewichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahres- und Festbeitrag und gegebenenfalls besondere Beiträge zu zahlen. Die jeweiligen Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen. Zu kirchlichen Veranstaltungen, der Prozession zu Mariä-Heimsuchung und am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich insbesondere die vom Vorstand bestimmten Mitglieder in Schützentracht beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königs- oder Kronprinzenschuss. Die Königswürde kann erst mit dem 24. Lebensjahr errungen werden.
§ 5 - Erhebung und Weitergabe mitgliederbezogener Daten
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Bruderschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Bruderschaft verarbeitet. Der Umgang mit den Daten wird in der Datenschutzordnung der Bruderschaft geregelt.
Mit der Mitgliedschaft in der Bruderschaft nimmt jedes Mitglied die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO und die gültige Datenschutzordnung zur Kenntnis und gibt zu der dort beschriebenen Verarbeitung personenbezogener Daten und Veröffentlichung von Personenbilder und Videos sein Einverständnis und steht in der Bringschuld, Veränderungen der persönlichen Daten innerhalb von 14 Tagen der Bruderschaft mitzuteilen.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verbreitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21) und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77).
Den Organen der Bruderschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Bruderschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Bruderschaft hinaus. Bei Verstößen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Sanktionen.
Zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ist der Datenschutzbeauftragte.
Die Bruderschaft ist als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften verpflichtet, mitgliederbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum) zur elektronischen Verwaltung an den Dachverband weiterzuleiten.
§ 6 - Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet im ersten Viertel des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Oberst schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet. Sie ist mit einfacheer Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn für diesen Antrag eine einfache Mehrheit durch Handzeichen erzielt wird.
§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung der Mitglieds- und sonstiger Beiträge
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
Über alle Versammlungen, Anträge und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Protokolle führt der Schriftführer. Sie sind vom Oberst und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 - Gesetzlicher Vorstand
Der Oberst, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören neben dem gesetzlichen Vorstand der Hauptmann und der Hauptfeldwebel an.
Dem erweiterten Vorstand gehören zudem der Adjutant, der Zeremonienmeister, die Fähnriche der Alt- und Jungfahne mit jeweils zwei Fahnenoffizieren und der Schießmeister an.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich. Durch eine zeitversetzte Teilneuwahl des Vorstandes wird im Abstand von zwei Jahren gewählt:
- Die Mitgliederversammlung wählt den Oberst, den Schriftführer, den Adjutanten, den Zeremonienmeister, den Fähnrich der Altfahne und zwei Fahnenoffiziere.
- Zeitversetzt um zwei Jahre werden der Schatzmeister, der Hauptmann, der Hauptfeldwebel, der Fähnrich der Jungfahne und zwei Fahnenoffiziere sowie der Schießmeister gewählt.
Vorstandsmitglieder, die über die Dauer von 12 Jahren Vorstandsarbeit geleistet haben, können auf Vorstandsbeschluss zum Ehrenoffizier in ihrem Dienstgrad ernannt werden.
§ 10 - Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Sie prüfen vor der Generalversammlung die Führung der Kassenbücher, der Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
§ 11 - Schießsportgruppe
Die Schießsportgruppe Reelsen ist der Bruderschaft als Abteilung angegliedert. Bei Auflösung der Schießsportgruppe fallen die bestehenden Wertgegenstände der Schützenbruderschaft zu.
In allen Fällen hat der Oberst der Schützenbruderschaft ein Mitspracherecht.
§ 12 - Auflösung der Bruderschaft
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Filialkirche St. Martinus Reelsen, der Pfarrgemeinde St. Maria Himmelfahrt Pömbsen zur Verfügung mit der Auflage, das ihr übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Damit werden die bisherigen Satzungen und Statuten außer Kraft gesetzt. Alle Bestimmungen und Beschlüsse, die mit dieser Satzung nicht im Einklang stehen, sind aufgehoben.